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In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass er nur für eine bestimmte Zeit bestehen soll und dann mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er die – automatische – Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen noch sozial rechtfertigen muss, noch eine Betriebsratsanhörung erforderlich ist. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall der Beendigung auch nicht auf Kündigungsschutz berufen.

Möglich ist, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig festgelegt oder eine zweckgebundene Befristung vereinbart wird, bei der das Arbeitsverhältnis nach Erreichung des Zwecks (etwa für die Dauer der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, der in Elternzeit ist) endet.

Dass ein Arbeitsvertrag befristet ist, muss schriftlich vereinbart werden. Die Befristungsvereinbarung muss in einer Urkunde vom Arbeitgeber (bzw. einer vertretungsberechtigten Person) und Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dies betrifft jedoch nur die Vereinbarung einer Befristung, nicht aber auch den die Befristung rechtfertigenden Grund oder deren sonstige Rechtfertigung.

  • Jens Groschopp

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