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Die maximal dreijährige Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-) Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Sie ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Regelungen über die Elternzeit dürfen vertraglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer, egal ob er / sie teilzeit- oder geringfügig, befristet oder unbefristet, beschäftigt oder in Heimarbeit tätig ist. Der Anspruch auf Elternzeit steht auch leitenden Angestellten oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu. Die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht (Ausnahme Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz). Ausbildungsverhältnisse hingegen verlängern sich um die Dauer der Elternzeit.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht sowie in einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung zu dem zu erziehenden Kind steht, also dauerhaft in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebt. Dass auch der andere Elternteil erwerbstätig ist, ist nicht erforderlich. Elternzeit kann auch durch beide Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit kann auch eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausgeübt werden. Dies ist auch mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, z.Bsp. wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich im letzten bzw. vorletzten Jahr einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet (bei Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, wird in diesem Fall die gesamte Ausbildungszeit des Elternteils erfasst).

Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erforderlich. Es genügt also die „bloße“ Anzeige. Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, gilt die Siebenwochenfrist für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Soll Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, muss die Anzeige spätestens 13 Wochen vor dem Beginn erfolgen. In Ausnahmefällen lassen sich diese Fristen auch angemessen verkürzen.

Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten, sodass der Arbeitnehmer nicht zu arbeiten braucht und seine Lohnansprüche verliert. Ansprüche auf Lohnersatzleistungen, wie etwa Entgeltfortzahlung, entfallen ebenfalls. Ein Anspruch auf vertraglich vereinbarte Sonderleistungen können jedoch bestehen bleiben, wenn diese vom Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht von der Arbeitsleistung abhängig sind. Desweiteren wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers anteilig für jeden vollen Kalender Monat der Elternzeit zu kürzen. Jedoch kann der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den für dieses Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub, wenn noch nicht oder nicht vollständig genommen, - ohne dass dieser verfällt - in das Jahr übertragen, in welchem die Elternzeit endet.

Nach Beendigung der Elternzeit leben die beiderseitigen Leistungspflichten mit ihrem bisherigen Inhalt wieder auf. Es besteht aber kein Anspruch darauf, auf einem konkreten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit für eine Mindestdauer von 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Diese Verringerung kann während der Elternzeit zweimal in Anspruch genommen werden.

Während der Elternzeit – und schon ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Elternzeitanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber (längstens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) – steht der Arbeitnehmer unter einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung – egal ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigungen handelt – kann in dieser Zeit nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt. Nicht erfasst von diesem Zustimmungsvorbehalt werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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