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Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt 8,50 Euro brutto je Stunde. Für bestimmte Gruppen gelten derzeit noch Übergangs- und Sonderregelungen.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen (wie etwa Ausschlussfristen etc.), sind unwirksam. Der Mindestlohn gilt auch für Ungelernte und geringfügig Beschäftigte (450,00 Euro – Jobs) sowie für im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine Mindestlohnkommission zum 01.01.2017 eine Anpassung des Mindestlohnes vornehmen kann.

Das Gesetz sieht für einen Verstoß gegen die Zahlung des vorgesehenen Mindestlohns eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro vor.

Gesetzlich geregelt sind derzeit mehrere Ausnahmen vom Mindestlohn:

  • Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu auch den Beitrag "Mindestlohn bei Praktikanten");
  • Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind;
  • zur Berufsausbildung beschäftigte Personen;
  • ehrenamtlich Tätige (hierzu zählen etwa Personen, die einem Freiwilligendienst leisten);
  • Langzeitarbeitslose (hierzu zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos gemeldet waren; für diese gilt der gesetzliche Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung nicht);
  • Zeitungszusteller (für diese gilt ab 01.01.2015 ein Anspruch auf 75 % und ab 01.01.2016 auf 85 % des Mindestlohns);
  • Saisonarbeiter und Erntehelfer (für diesen Bereich haben die Tarifvertragsparteien eine stufenweise Heranführung an den Mindestlohn vereinbart; hiernach beträgt der Bruttostundenlohn für Saisonarbeiter, die in die unterste Lohngruppe fallen, 7,40 Euro in den alten und 7,20 Euro in den neuen Bundesländern; der Mindestlohn soll in vier Schritten bis Ende 2017 auf 9,10 Euro brutto pro Stunde angehoben werden);

Das Mindestlohngesetz sieht darüber hinaus umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigte (450,00 Euro – Jobs), kurzfristig Beschäftigte sowie Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor. Der Arbeitgeber hat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für die Betroffenen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung ausgenommen.

Mit § 13 des Mindestlohngesetzes, der auf das Arbeitnehmerentsendegesetz verweist, nimmt der Gesetzgeber auch diejenigen Unternehmen in die Pflicht, die zur Erfüllung eines ihnen erteilten Auftrages Subunternehmer oder Arbeitnehmer-Verleihunternehmen heranziehen. Diese Unternehmer haften gegenüber den erfassten Arbeitnehmern auf die Zahlung des Mindestlohnes wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. D.h., dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht bezüglich des in Anspruch zu nehmenden Schuldners auf Zahlung des Mindestlohns zu.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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