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In Abweichung zu den Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist es für wissenschaftliches und künstlerisches Personal möglich, die Verträge bis zu sechs Jahre zu befristen. Nach Abschluss der Promotion ist einer Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren – im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren – zulässig. Ist die Phase vor Abschluss der Promotion kürzer als sechs Jahre, verlängert sich der Befristungszeitraum nach der Promotion entsprechend.

Zum „wissenschaftlichen Personal“, welches dem Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) unterfällt, zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wer wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Handelt es sich um eine „Mischtätigkeit“, ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist – nach einer Definition des Bundesarbeitsgerichts – alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen die Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zu einer derart verstandenen wissenschaftlichen Dienstleistung kann grundsätzlich auch die Lehrtätigkeit zählen. Hierbei ist aber erforderlich, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden – reproduktiven und repetierenden – Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug zu unterscheiden. Überwiegt etwa die Vermittlung von Sprachkenntnissen durch einen Fremdsprachenlektor, zählt dieser nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG.

Auch studentische Hilfskräfte können nach dem WissZeitVG befristet beschäftigt werden. Alternativ dazu ist aber auch eine Befristung nach den allgemeinen Befristungsregelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich. Auf die zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren für wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, werden Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor Abschluss des Studiums liegen, nicht angerechnet.

Werden durch die als wissenschaftliches Personal beschäftigten Mitarbeiter ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreut, verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase um zwei Jahre je Kind. Diese familienpolitische Komponente eröffnet eine Verlängerungsoption für Arbeitgeber und das beschäftigte wissenschaftliche Personal über die regelmäßige Höchstfrist hinaus. Eine automatische Verlängerung erfolgt jedoch nicht. Erforderlich ist ein Einverständnis beider Vertragspartner. Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so verlängert sich die zulässige Befristungsdauer bei beiden um zwei Jahre je Kind. Unabhängig davon ist eine Verlängerung eines Arbeitsvertrages – unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise für Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit, für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder für Zeiten einer Beurlaubung für eine im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung zulässig.

Des Weiteren ist es möglich, dass wissenschaftliches und künstlerisches Personal befristet beschäftigt wird, wenn die Beschäftigung aus Drittmitteln erfolgt. Eine derartige Befristung wird auf die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung muss für einen bestimmten Aufgabenzeitraum bewilligt sein und die Mitarbeiter müssen überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal befristet zu beschäftigen, um dadurch eine sinnvolle zeitabgestimmte Projekt- und Teamarbeit zu realisieren. Hierbei sind jedoch die gleichen Anforderungen zu berücksichtigen, wie bei der Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.

  • Jens Groschopp

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