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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des vereinbarten Arbeitsentgelts (Arbeitslohn) verpflichten.

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden oder auch „stillschweigend“, indem der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt und der Arbeitgeber nicht widerspricht. Ist durch einen Tarifvertrag die Schriftform vorgeschrieben, muss der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss in jedem Fall die Vereinbarung über die Befristung schriftlich geschlossen werden. Nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte arbeitsvertragliche Bedingungen schriftlich festzuhalten und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Eine Vertretung bei Abschluss des Vertrages ist sowohl auf der Seite des Arbeitgebers (z.B. Personalleiter), aber auch auf Seiten des Arbeitnehmers möglich.

Eine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Arbeitsvertrages kann sich ergeben, wenn dieser gegen ein Abschlussverbot verstößt, welches sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben kann. Der Arbeitsvertrag ist hingegen nicht unwirksam, wenn lediglich ein Beschäftigungsverbot zu berücksichtigen ist. Dies betrifft etwa ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich bei Abschluss des Vertrages mindestens darüber einig sein, wer die Vertragsparteien sind, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat, wann der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen und wie hoch die Vergütung sein soll. Wird zur Höhe der Vergütung nichts geregelt, schuldet der Arbeitgeber die „übliche“ Vergütung bzw. im Zweifel den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn.

Für den Arbeitsvertrag zwingende Bedingungen können sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einem Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Eine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist dann bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht zulässig.

In einem Arbeitsvertrag sollten Regelungen zu den nachfolgenden Punkten getroffen sein:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Probezeit
  • geschuldete Arbeitsleistung
  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfristen)
  • Sonderzahlungen/Gratifikationen/Gewinnbeteiligung/Prämien
  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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