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Bei seiner Tätigkeit für den Betrieb kann eine Haftung des Arbeitnehmers immer dann eintreten, wenn er Pflichtverletzungen begeht und dadurch Schäden verursacht werden. Hierzu zählen die Verursachung von Personenschäden, Schäden am Eigentum des Arbeitgebers, Schäden am Eigentum von Dritten (Kunden oder Lieferanten) sowie Schäden durch eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers (Produktion von Ausschuss). Im letzteren Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Lohn des Arbeitnehmers zu mindern. Er ist darauf beschränkt, etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wobei die nachfolgenden Regelungen zu berücksichtigen sind.

Im Hinblick auf die Verletzung anderer Menschen greifen arbeitsrechtliche Spezialregelungen, die – abhängig von der jeweils geschädigten Person – die allgemein bekannten Schadensersatzverpflichtungen einschränken. Diese greifen in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer, etwa bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Arbeitgebers, fahrlässig gehandelt hat. An die Stelle des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches tritt dann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zu beachten ist aber, dass Voraussetzung für die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers die Ursächlichkeit einer betriebliche Tätigkeit für den Eintritt des Schadens (Versicherungsfalls) war. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Arbeitgebers greift diese Haftungsfreistellung nicht, so dass es bei der Schadensersatzhaftung des Arbeitnehmers bleibt. Wird im Rahmen seiner Tätigkeit durch den Arbeitnehmer ein Arbeitskollege verletzt, gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie bei der Schädigung des Arbeitgebers. Voraussetzung für eine Haftungsfreistellung ist auch hier, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit und fahrlässig gehandelt hat. Bei einer vorsätzlichen Schädigung ist die Haftung der Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung ausgeschlossen.

Schädigt der Arbeitnehmer einen Dritten (etwa Kunden oder Lieferanten), haftet er grundsätzlich selbst. Es ist immer möglich, dass ein Freistellungs- oder Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein gesetzlicher Haftungsausschluss des Arbeitgebers sich auch auf den Arbeitnehmer erstreckt (z.B. aus dem Transportrecht). Es ist auch möglich, dass für den Dritten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. In diesen Fällen ist es grundsätzlich möglich, sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat hier aber gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber einen Freistellungs- oder Erstattungsanspruch. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einem Dritten einen Sach- oder Vermögensschaden zufügt, gilt das Vorstehende entsprechend.

Seitens des Bundesarbeitsgerichts wurde zum Schutz des Arbeitnehmers im Hinblick auf Sach- und Vermögensschäden beim Arbeitgeber oder bei Arbeitskollegen eine Haftungsprivilegierung entwickelt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer im vollen Umfang. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine quotale Aufteilung der Haftungssumme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. In die Abwägung werden an dieser Stelle mit einbezogen

  • die Gesamtumstände;
  • der Schadensanlass;
  • die entstandenen Folgen;
  • die Höhe des Arbeitsentgelts;
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit;
  • die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit etc.

Im Falle nur leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser nicht für die eingetretenen Schäden. Der Arbeitgeber trägt folglich den gesamten Schaden selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind diese Grundsätze zwingend zu berücksichtigen und können weder in einem Arbeits- noch in einem Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.