B - Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB (bis zum 31.12.2017 § 648a BGB) geregelt.

Voraussetzung ist der Abschluss eines Bauvertrages im Sinne des § 650a BGB. 

Nicht anwendbar ist die Bauhandwerkersicherung bei öffentlichen Auftraggebern, einem Verbraucherbauvertrag und bei einem Bauträgervertrag mit einem Verbraucher.

Der Unternehmer kann von seinem Auftraggeber eine Sicherheit verlangen, die sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich der bereits erhaltenen Zahlung bemisst. Für Nebenforderungen können 10 % aufgeschlagen werden.

Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, ist der Unternehmer berechtigt die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.