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geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450,00 Euro (diese Grenze lag bis Ende 2012 noch bei 400,00 Euro) nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Werden – jeweils für sich allein gesehen – mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren. Wird die 450,00 Euro - Grenze dadurch überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor. Übt jemand neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese – mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt – nicht zusammengerechnet. Jede weitere (zweite, dritte usw.) geringfügige Beschäftigung wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und führt zur Versicherungspflicht dieser weiteren Beschäftigung(en) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Eine Ausnahme bildet die Arbeitslosenversicherung. Pflichtbeiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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