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In der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses wird in der Regel eine Probezeit vereinbart, damit der Arbeitgeber feststellen kann, ob der Arbeitnehmer tatsächlich den Anforderungen genügt. Vor dem Hintergrund, dass der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift, nutzten Arbeitgeber in der Regel die ersten sechs Monate zur Beurteilung.

Nach der gesetzlichen Regelung, kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Hierbei muss das Ende der Frist nicht innerhalb der vereinbarten Probezeit liegen. Es genügt also, wenn die Kündigung am letzten Tag der vereinbarten Probezeit ausgesprochen wird und dem Arbeitnehmer auch noch am letzten Tag der Probezeit zugeht. Die Probezeit kann als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden und gibt dem Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Befristung.

Für die Vereinbarung einer Probezeit, hat der Arbeitgeber zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Er kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit vereinbaren oder aber ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung eingehen.

Wird von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen und ist vereinbart, dass ein bestimmter Zeitabschnitt als Probezeit gilt, dann hat dies ausschließlich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Diese beträgt, abweichend von der Grundkündigungsfrist, zwei Wochen. Eine Abkürzung dieser Frist durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ist nicht zulässig. Möglich ist jedoch eine Abkürzung der Kündigungsfrist über die Regelung in einem Tarifvertrag.

In Ausnahmefällen ist anerkannt, dass, wenn der Arbeitnehmer unvorhergesehen für eine nicht unerhebliche Zeit (im Verhältnis zur Gesamtprobezeit) ausfällt, eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Probezeit (auch über 6 Monate hinaus) möglich ist. Auch die Verlängerung einer Probezeitvereinbarung, die zunächst kürzer als die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze ist, ist zulässig. Dies gilt selbst für den Fall, dass zum Zeitpunkt der neuen Probezeitvereinbarung die ursprünglich vereinbarte Probezeit schon abgelaufen war. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung auf einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruht und das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat.

Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz ist nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht der Kündigungsschutz, die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorausgesetzt, nach § 1 Abs 1 KSchG.

Während der Probezeit ist ein Grund für den Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich. Notwendig ist aber, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, die Durchführung einer Betriebsratsanhörung.Der besondere Kündigungsschutz für schwer behinderte Menschen braucht während einer Kündigung in der Probezeit nicht beachtet zu werden, da diese erst nach sechs Monaten greift. Deshalb ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung innerhalb der Probezeit nicht notwendig.

Anstatt der Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit vorgeschalteter Probezeit kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung geschlossen werden. Im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsverhältnis läuft das befristete Arbeitsverhältnis mit Erreichen des zwischen den Parteien vereinbarten Termins aus, ohne dass es für die Beendigung einer Kündigung bedarf. In diesem Fall muss die Befristungsabrede ausdrücklich, eindeutig und auch schriftlich getroffen sein. Soll das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist beendet werden, ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.

Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis beginnt ein Berufsausbildungsverhältnis stets mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Ausbildungsverhältnisse können während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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