Betontechnologische BetreuungBei der betontechnologischen Betreuung handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Kommt der Auftraggeber seiner kaufmännischen Prüfungs- und Rügepflicht nicht nach, da der Betontechnologe seine Pflichten versäumt hat, kann er ihn auch insoweit in Regress nehmen.BGH: “Gefahr von Schimmelbildung” in Altbauten ist kein Mietmangel Keine Nachrüstpflicht bei Wärmebrücken in Altbauten … wenn sich die anerkannten Regeln der Technik ändernÄndern sich die anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss, sind die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich, der Werkunternehmer hat aber einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung, wenn die Ausführung hierdurch aufwendiger wird.