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Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein (maschinen-) schriftlich ausgestelltes Zeugnis. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Seitens des Arbeitnehmers kann aber auch verlangt werden, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar, vollständig und verständlich formuliert sein und der Wahrheit entsprechen.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, welches zumindest eine befriedigende Bewertung enthält. Der Arbeitgeber muss es selbst ausstellen oder es von einem Vorgesetzten des Arbeitnehmers ausstellen lassen. Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis grundsätzlich bei dem Arbeitgeber abholen.

Seinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann der Arbeitnehmer auch gerichtlich geltend machen. Gleiches gilt für einen Berichtigungsanspruch, wenn das Arbeitszeugnis formale oder inhaltliche Fehler enthält.

Die wohlwollende Beurteilung des Arbeitgebers verpflichtet zu möglichst klaren unmissverständlichen Begriffen. Das Zeugnis stellt ein einheitliches Ganzes dar, so dass sich auch aus dem Gesamtzusammenhang keine Mehrdeutigkeiten oder Missverständnisse ergeben dürfen. Die Verwendung von „Geheimcodes“ oder einer „Geheimsprache“, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers negativ zu beeinflussen, ist nicht zulässig.

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn der Zeugnisinhalt unrichtig ist, der Arbeitgeber das Zeugnis verspätet erteilt, der Arbeitgeber die Erteilung des Zeugnisses oder dessen Berichtigung zu Unrecht ablehnt und dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Der Arbeitgeber haftet auch gegenüber Dritten, etwa wenn diesem dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines bewusst falsch ausgestellten Zeugnisses eingestellt wird (etwa wenn erhebliche Straftaten im Arbeitsverhältnis vorsätzlich verschwiegen werden) und hierdurch ein Schaden entsteht.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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