Kommt es bei der Bauausführung zu Fehlern, berufen sich die mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten und Ingenieure gerne darauf, dass einfache Arbeiten, sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten, nicht überwacht werden müssen.
Dem ist das Kammergericht (KG) mit seinem Urteil vom 16.12.2015, Az. 21 U 81/14, entgegengetreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 31.07.2018, Az. VII ZR 24/16, zurückgewiesen.
Wer sich vertraglich verpflichtet, die Bauaufsicht zu übernehmen, muss schon während der Ausführung dafür sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Leistungsbeschreibung achten. Dazu muss er die Arbeiten der bauausführenden Firmen in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Umfang und Intensität dieser Tätigkeit hängt von den konkreten Anforderung der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.
Ein typischer Geschehensablauf spricht dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerks unzureichend war, wenn Mängel auftreten. Dann ist es Sache des Objektüberwachers, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, indem er darlegt, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
Die Intensität der Überwachungspflicht steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage getreten. Ebenso bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.
Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.