Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob bei in Schwarzarbeit erbrachten Werkleistungen Mängelansprüche (Gewährleistung) bestehen.
Im vorliegenden Fall ließ ein Hausbesitzer seine Grundstückszufahrt neu pflastern. Der vereinbarte Werklohn sollte bar bezahlt werden, ohne dass darüber eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt und die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurde.
Nach dem seit dem 01.08.2004 geltenden Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) ist es verboten, Werkverträge mit dem Ziel abzuschließen, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Der Verstoß gegen dieses Verbot hat die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge, § 134 BGB (gesetzliches Verbot).
Da Mängelansprüche nur aufgrund eines wirksamen Vertrages bestehen, kann keine Nacherfüllung verlangt werden, wenn der zu Grunde liegende Vertraggegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb unwirksam ist.
›› zum Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13