WEG - Ansichziehen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 80/09

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch dann die Ansprüche am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen, wenn nur noch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, diese Ansprüche auszuüben.

Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann aufgrund seines Erwerbsvertrages gegenüber dem teilenden Eigentümer die Ansprüche hinsichtlich seines Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums geltend machen. Erst wenn am Gemeinschaftseigentum mehrere Ansprüche (Ersatzvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zur Wahl stehen, muss eine einheitliche Willensbildung erfolgen. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Umgekehrt kann die Eigentümergemeinschaft durch eine entsprechende Beschlussfassung die Ansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Damit ist es dem einzelnen Eigentümer verwehrt, Ansprüche am Gemeinschaftseigentum selbst zu verfolgen.

Die Befugnis, der Gemeinschaft, derartige Ansprüche an sich zu ziehen, besteht auch dann, wenn nur noch ein einzelner Eigentümer berechtigt ist, diese Ansprüche geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 80/09, klargestellt:

"Die gemeinschaftliche Verantwortung der Wohnungseigentümer, das Gemeinschaftseigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu überführen und es in diesem zu erhalten, besteht unabhängig davon, wie vielen Wohnungseigentümern Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes zustehen."

  • Claus Suffel

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