Das OLG Koblenz bestätigt im Urteil vom 08.10.2020, Az. 6 U 1945/19, dass auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten eine Überwachung geboten ist. Nach einer Einweisung des ausführenden Unternehmens kann sich der Bauüberwacher auf eine stichprobenartige Überwachung beschränken. Der Umfang der Stichproben hängt von der Art der Arbeiten ab. Außerdem ist eine Endkontrolle erforderlich. Diese muss zeitnah erfolgen; jedenfalls so rechtzeitig, dass der Bauüberwacher bei Mängeln noch reagieren kann. Der nachfolgende Handwerker, dessen Leistung auf diesen Arbeiten aufbaut, darf nicht behindert werden. Der Bauüberwacher muss auch einfache Arbeiten überwachen!Auch bei einfachen Arbeiten (sog. handwerklichen Selbstverständlichkeiten) schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.Kammergericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 21 U 81/14,