Verzicht auf die Einrede der Verjährung – aber nur mit Befristung!

Werden Mängel erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt und gerügt, ist der Auftraggeber gerade bei einem BGB-Bauvertrag oft gezwungen, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten, um den Lauf der Verjährung zu hemmen.

Um die Risiken und Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden, kann der Auftragnehmer auf die Einrede der Verjährung verzichten, um in Ruhe klären, ob die Mängelrüge berechtigt ist und um tatsächlich vorliegende Mängel zu beseitigen.
Wer eine solche Erklärung vorschnell abgibt, ohne den Verzicht zeitlich zu begrenzen, kann bis zu 30 Jahren in Anspruch genommen werden.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, zuletzt OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017, Az. 6 U 2/17 und OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 3U 901/14, findet der unbefristete Verjährungsverzicht seine Grenzen lediglich in der Bestimmung des § 202 Abs. 2 BGB. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Um die Inanspruchnahme für so eine lange Zeit zu vermeiden, sollte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung immer auf den Zeitraum beschränkt werden, der erforderlich ist, um die Mängelrüge auf ihre Berechtigung zu prüfen. Dazu sind in der Regel nicht mehr als ein paar Monate erforderlich; bei Bedarf kann die Dauer des Verzichts – auch mehrfach – verlängert werden.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

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