Von handwerklichen Selbstverständlichkeiten spricht man bei Arbeiten einfacher Art, die der ausführende Bauhandwerker sicher beherrscht. Er muss deshalb nicht gesondert überwacht und angeleitet werden.
Bei diesen Tätigkeiten darf der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt oder Ingenieur die Intensität seiner Überwachungstätigkeit reduzieren.
Die Rechtsprechung geht bei Malerarbeiten, Putzarbeiten und auch beim Einbau von Estrich von Arbeiten einfacher Art aus.
Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.