Sicherheitseinbehalt im Bauträgervertrag

Bei dem Erwerb von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen vom Bauträger werden regelmäßig Abschlagszahlungen vereinbart. Gemäß § 3 Abs. 2 MaBV dürfen bis zu sieben Abschläge verlangt werden. Bauträger sind bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch verpflichtet, bei Zahlung der ersten Rate eine Sicherheit für die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung i.H.v. 5 % der gesamten Vertragssumme zu leisten. Dies kann auch durch Einbehalt geschehen. In vielen Bauträgerverträgen wird daher vereinbart, dass von der ersten Rate 5 % der Vertragssumme erst dann zur Zahlung fällig sind, wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt ist.

Dies bedeutet, dass von der ersten Rate 5 % der gesamten Vertragssumme abzuziehen sind.

In der Praxis verhält es sich jedoch oft anders. Im anwaltlichen Beratungsgespräch stellen wir immer wieder fest, dass Bauträger die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen nicht beachten und die erste Abschlagszahlung in voller Höhe verlangen. Viele Erwerber zahlen daraufhin anstandslos die volle Rate, weil ihnen die vertragliche Regelung nicht bewusst ist.

Die Erwerber sind daher gehalten, die Zahlungssauforderungen der Bauträger sorgfältig zu prüfen, um den Einbehalt ggf. selbstständig in Abzug zu bringen.

Seit dem 01.01.2018 findet sich die entsprechende gesetzliche Regelung in § 650m Abs. 2 BGB zum Verbraucherbauvertrag.
Diese Vorschrift ist auch auf einen Bauträgervertrag mit einem Verbraucher anzuwenden, § 650u Abs. 2 BGB.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail