Die Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ist grundsätzlich untersagt, § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Abweichungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, insbesondere darf es keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung geben.
Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (unbeplanter Innenbereich) oder im Außenbereich ist untersagt, § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG.
Von diesem Verbot kann die zuständige Behörde aber bereits dann abweichen, wenn sich das Bauvorhaben bei Hochwasser nicht nachteilig auswirkt und das Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Der Gesetzgeber hat bereits in seiner Begründung zum neugefassten § 78 WHG zum Ausdruck gebracht , was er unter einem neuen Baugebiet versteht, nämlich Außenbereich, der bislang nicht bebaut war. Trotzdem wurde von der Verwaltung lange Zeit die Auffassung vertreten, dass schon dann von einem neuen Baugebiet ausgegangen werden muss, wenn ein Bebauungsplan erstmalig aufgestellt oder geändert wird.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 03.06.2014 entgegengetreten.
Die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bereits existierendes Baugebiet (Überplanung) oder eine bloße Umplanung, etwa die Änderung der Gebietsart, führt nicht dazu, dass von einem neuen Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszugehen ist.
In einem bestehenden Baugebiet, das im Überschwemmungsgebiet liegt, kann grundsätzlich gebaut werden. Es kommt nicht darauf an, ob dafür ein Bebauungsplan neu aufgestellt oder geändert werden muss.
Allerdings darf das Bauvorhaben eine Hochwassersituation nicht verschlechtern.