Der Tiefgaragenstellplatz beim Kauf vom Bauträger

Nicht selten wird die Freude über die eigenen Vier-Wände dadurch getrübt, dass man zwar eine schicke neue Wohnung gekauft hat, den miterworbenen Tiefgaragenstellplatz mit dem eigenen Auto nicht bzw. nur mit erheblichen Einschränkungen nutzen kann.

Gerade beim Kauf vom Bauträger ist es in der Regel schwer vorstellbar, ob die für die Tiefgarage angegebenen Maße ausreichend sind, um das Rangieren und Einparken nicht vor unüberwindliche Hürden zu stellen. Immer wieder führen Probleme, die sich hier ergeben, zum Streit mit dem Bauträger. 

Was ist zu beachten? 

Einen ersten Anhaltspunkt für die einzuhaltenden Maße bieten Garagen- und Stellplatzverordnungen. Werden die hier angegebenen Abmessungen unterschritten, spricht viel für einen Mangel des Stellplatzes. Aber selbst wenn diese Maße eingehalten sind, kann die Nutzung nicht den angepriesenen Anforderungen entsprechen. Hier kommt es, wie so oft, darauf an. Ist etwa das Wunschobjekt mit besonderen Vorteilen, besonderem Komfort oder gehobener Ausstattung beworben bzw. legt  der Kaufpreis eine solche Annahme nahe, kann sich der Bauträger nicht zwingend darauf zurückziehen, dass die Maße aus den Garagen- und Stellplatzverordnungen (etwa die Thüringer Garagenverordnung) eingehalten sind. Diese stellen – so etwa das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 20.06.2019 (Az.: 8 U 62/18) – lediglich Mindeststandards dar, die dann nicht gelten, wenn das Objekt Eigenschaften aufweisen soll, die sich deutlich von den Mindeststandards abheben. Ist es dann nur möglich, in den eigenen Stellplatz mit ungewöhnlich vielen Lenkbewegungen oder mit einem Fahrzeug der Mittelklasse überhaupt nicht zu gelangen, kann dies dazu berechtigen, den Preis für den Stellplatz zu mindern. Abhängig von der Einschränkung kann dies schnell mal 50% oder, wie in dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall, bis zu 2/3 des Kaufpreises für den Stellplatz ausmachen. Übrigens kann durch die eingeschränkte Nutzbarkeit des Stellplatzes auch der Wert der Wohnung selbst gemindert sein. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn in Gebieten mit angespannter Parkplatzsituation ein garantierter Stellplatz für die Wohnung einen nicht unerheblichen Wertfaktor darstellt.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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