V - Verbraucherbauvertrag

Beim Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB, handelt es sich um einen Bauvertrag mit einem Verbraucher, der den Bau eines neuen Gebäudes oder eine erhebliche Umbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude zum Gegenstand hat. Die Eigennutzung oder eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht Voraussetzung.

Der Vertrag bedarf der Textform, § 650i Abs. 2 BGB

Der Unternehmer muss eine Baubeschreibung erstellen, es sei denn, der Verbraucher machte die wesentlichen Planungsvorgaben.

Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 650l BGB.

Der Unternehmer kann keine Bauhandwerkersicherung verlangen, § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB.

Diese Regelung soll nach überwiegender Meinung nur greifen, wenn alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden (Generalunternehmervertrag). Wird die Leistung gewerkeweise vergeben (Architektenhaus), liegt in der Regel kein Verbraucherbauvertrag vor.

Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer gewerkeweisen Vergabe kein Verbraucherbauvertrag vorliegt. 
Offen bleibt, ob einzelne Gewerke ausgenommen werden können.