BGH: Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Vergabe

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22

Die Beklagten ließen als private Bauherrn einen Neubau errichten. Die erforderlichen Gewerke vergaben sie einzeln an verschiedene Bauunternehmer. Nachdem die Beklagten eine Abschlagsrechnung für Innenputz- und Außenputzarbeiten gekürzt hatten, verlangte der ausführende Unternehmer eine Bauhandwerkersicherung. Die Beklagten beriefen sich auf das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages. In diesem Fall kann keine Bauhandwerkersicherung verlangt werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied noch, dass der Bauherr bei einer Einzelgewerkevergabe nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einer Gesamtvergabe. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an.

Nach der Definition des Gesetzes wird beim Verbraucherbauvertrag der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet. Daran fehlt es bereits, wenn die Gewerke einzeln vergeben werden. Nach § 650j BGB i.V.m. Art. 249 EGBGB muss der Unternehmer in Textform eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen, in der alle wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks dargestellt werden. Dazu gehören Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke sowie Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude genügen muss.
Diese Mindestangaben werden grundsätzlich Vertragsbestandteil. Das setzt ersichtlich voraus, dass es sich bei dem Werk um ein gesamtes Gebäude handelt. Diese Baubeschreibung macht keinen Sinn, wenn nur ein einzelnes Gewerk im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes hergestellt wird. 

Damit schließt sich der Bundesgerichtshof im wesentlichen den Argumenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.

Offen bleibt aber die Frage, ob einzelne Gewerke ausgeklammert werden können, ohne die Eigenschaften des Bauvertrages als Verbraucherbauvertrag infrage zu stellen.


  • Claus Suffel

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