OLG Düsseldorf: kein Verbraucherbauvertrag, wenn nicht alle Gewerke vergeben werden

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.01.2023, Az. 5 U 266/21

Bei der Errichtung eines Bürohauses wurde der Bauunternehmer zunächst mit Rohbauarbeiten beauftragt. Später wurde der Auftrag um verschiedene Ausbaugewerke erweitert. Weitere Leistungen, die für die Funktion eines Gebäudes jedoch erforderlich sind, wie Fenster, Türen, Heizung und Sanitär, waren (noch) nicht vergeben.
Der Bauunternehmer verlangte eine Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB; der Auftraggeber berief sich auf das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages, § 650i BGB.

Das OLG Düsseldorf ging nicht von einem Verbraucherbauvertrag aus und hat der Klage auf Bauhandwerkersicherung stattgegeben.

Für die Verbrauchereigenschaft kommt es allein auf die Person des Auftraggebers an, nicht auf die spätere Nutzung des Bauwerks. Solange die Errichtung des Gebäudes der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, kann dies auch ein gewerblich genutztes Gebäude sein. Vorliegend war es ein Bürogebäude.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss von Anfang an Klarheit und Rechtssicherheit darüber bestehen, ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt.
Das ist aber nur der Fall, wenn alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden. Hier war der Bauunternehmer  nicht mit der Errichtung eines vollständigen Gebäudes beauftragt. Muss der Auftrag erst noch erweitert werden, fehlt diese Klarheit.

  • Claus Suffel

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