Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 29.03.2022, Az. 5 U 52/21 Das OLG Zweibrücken hat sich der Auffassung angeschlossen, dass auch bei gewerkeweiser Vergabe der Bauleistungen einen Verbraucherbauvertrag vorliegen kann. Es mache keinen Unterschied, ob alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden oder ob der Bauherr die Leistungen einzeln vergibt. Der Verbraucherschutz stehe im Vordergrund. Mit dieser Begründung wurde die Klage des Bauunternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung abgewiesen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Mit Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22, der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken aufgehoben.