Die Deutsche Post AG stellt Briefe in der Regel schnell und zuverlässig zu.
Ganz anders sieht es aus, wenn die Briefe sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen enthalten, wie z.B. Kündigungen. Ob das an der Post liegt oder daran, dass der Absender solcher Briefe den rechtzeitigen Zugang beweisen muss, sei dahingestellt.
Ein probates Mittel, sich vor Gericht auf den ersten Anschein des Zugangs zu berufen, ist das von der Deutschen Post AG angebotene Einwurf-Einschreiben.
Der Postmitarbeiter dokumentiert den Einwurf der Sendung mit genauer Datums- und Zeitangabe. Der erstellte Beleg wird eingescannt, sodass das genaue Einlieferungsdatum zur Verfügung steht. Der Absender kann dann gegen Gebühr einen Ausdruck dieses Einlieferungsbeleges erhalten, auf dem Datum und Ort der Auslieferung sowie der Name des Zustellers vermerkt sind.
Der Einlieferungsbeleg allein und der sog. „Sendungsstatus", den sich der Empfänger kostenfrei ausdrucken kann, sind damit nicht gleichzusetzen und begründen daher keinen Anscheinsbeweis für den Zugang; so zuletzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.12.2023, Az. 15 Sa 20/23.
Jedem Empfänger ist daher dringend zu empfehlen, sich nicht mit dem Versandstatus zufrieden zu geben, sondern den Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs anzufordern und die damit verbundenen Kosten zu investieren.
Ohne diesen Auslieferungsbeleg kann im Streitfall der Zugang des Schreibens nicht nachgewiesen werden.
Der Empfänger kann zwar immer noch behaupten, der Umschlag sei leer gewesen oder habe etwas ganz anderes enthalten, aber die erste Hürde für den Zugangsnachweis ist genommen.