Nach dem neuen Bauvertragsrecht ist der Bauvertrag nach § 650a BGB ein Werkvertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder der Umbau eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Für derartige Verträge gelten neben den allgemeinen Bestimmungen des Werkvertrages zusätzlich die §§ 650b bis 650h BGB. Dazu gehört beispielsweise die Sicherungshypothek des Bauunternehmers, § 650e BGB, und die Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB.