Unwirksame Verjährungsklausel in AGB

Die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist im heutigen Geschäftsleben sowohl bei der Gestaltung von Verkaufs- als auch Einkaufsverträgen nicht mehr wegzudenken. Bei der Gestaltungsfreiheit sind indes durch die §§ 305 ff. BGB enge Grenzen gesetzt. Dies gilt insbesondere im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, aber auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, dem sogenannten Business to Business - Verkehr (B2B).

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenverkauf beträgt zwei Jahre, § 438 I, Nr.3 BGB. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern kann die Verjährungsfrist mittel AGB auf 12 Monate reduziert werden, § 309 Nr.8 b) ff) BGB; gleiches gilt im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher beim Verkauf gebrauchter Waren, § 475 II BGB. Dies hat dazu geführt, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf bzw. Verkauf (gebrauchter) Waren häufig etwa die folgendeFormulierung zu finden ist:

"Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ein Jahr."

Solche Klauseln sind unwirksam, da sie eine verbotswidrige Begrenzung der Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche darstellt, § 309 Nr. 7 a, b BGB ( BGH VIII ZR 3/06). Zu den Mängelansprüchen gehört auch der Schadensersatzanspruch. Nach § 309 Nr. 7 a BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, unwirksam. Eine Beschränkung i. S. d. Norm liegt auch vor, wenn eine zeitliche Beschränkung ohne Berücksichtigung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorgenommen wird. Dies ist bei dem o.g.Klauseltyp der Fall. § 309 Nr. 7 BGB ist zwar direkt nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher anwendbar; über die "Transportnorm" des § 307 Abs. 2 BGB greift diese Wertung grundsätzlich auch im B2B-Bereich. Unternehmen sollten daher ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend überprüfen und korrigieren.