Starre Schönheitsreparaturklauseln auch in Gewerberaummietverträgen unwirksam

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristenplänen oder starren Abgeltungsquoten sind vermutlich auch in vom Vermieter für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Gewerberaummietverträgen unwirksam. Vermieter sollten deshalb Klauseln mit weichen Fristenplänen und weichen Abgeltungsquoten bevorzugen oder Individualvereinbarungen treffen.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter zur Instandhaltung und somit auch zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine abweichende vertragliche Regelung ist grundsätzlich möglich.

Für vorformulierte Wohnraumverträge hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03, entschieden, dass starre Fristenpläne für die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind, und mit Urteil vom 18.10.2006, VIII ZR 52/06, entschieden, dass starre Abgeltungsquoten ebenfalls unwirksam sind. Die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache werde bei derartigen Klauseln nicht hinreichend berücksichtigt.

Für vorformulierte Gewerberaummietverträge hat der Bundesgerichtshof noch keine Entscheidung zu starren Fristenplänen und starren Abgeltungsquoten getroffen. Jedoch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 04.05.2006, I-10 U 174/05, entschieden, dass starre Fristenplänen auch in (vorformulierten) Gewerberaummietverträgen unwirksam seien. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung in absehbarer Zeit auch in Gewerberaummietverträgen enthaltene starre Abgeltungsquoten als unwirksam ansehen wird.

Weiche Fristenpläne und weiche Quotenklauseln sind dagegen weiterhin sowohl in vorformulierten Wohnraum- wie auch in vorformulierten Gewerberaummietverträgen wirksam.