Haftungsfalle Metatags

Marketing und Vertrieb sind im Zeitalter des Internets ohne eigene Webpräsenz nicht mehr vorstellbar. Die eigene Homepage ist das Tor zur "virtuellen Welt". Unter Online-vertrieb sind dabei alle internetbasierten Maßnahmen zu verstehen, die der mittelbaren und unmittelbare Förderung des eigenen oder auch fremden Absatzes dienen. Die sich hierbei aus juristischer Sicht ergebenden Risiken werden in Kurzbeiträgen ohne An-spruch auf Vollständigkeit kursorisch skizziert.

HTML-Dokumenete bieten die Möglichkeit, an ihrem Beginn Metatags aufzuführen. Die in den Metatags enthaltenen Informationen werden dem Anwender bei Aufruf der Website nicht angezeigt. Sie werden jedoch von Suchmaschinen aufgenommen und in Datenbanken erfasst. Metatags eignen sich damit hervorragend, die Werbewirksamkeit der eigenen Website zu erhöhen. Bei unbedachter Auswahl der als Metatag genutzten Begriffe können jedoch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter drohen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) stellt die Nutzung von Marken oder Namen als Metatag eine kennzeichenmäßige Nutzung dar. Die unbefugte Nutzung einer Marke bzw. eines bekannten Namens als Metatag kann damit Schutz- bzw. Namensrechte verletzen und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Soweit die Nutzung der Marke nicht unter die Privilegierung der §§ 23, 24 MarkenG fällt, drohen Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Markeninhabers. Werden Begriffe als Metatags genutzt, die zwar die Trefferquote bei den Suchmaschinen erhöhen aber nichts mit der eigenen Geschäftstätigkeit zu tun haben, kann darin ein wettbewerbwidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und gegebenenfalls Kanalisation bzw. Abfangen von Kundeströmen gesehen werden. Die potentiellen Sanktionen wurden bereits skizziert.

Bei marken- bzw. wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Kosten der Abmahnung und des sich gegebenenfalls daran anschließende Gerichtsverfahren nach dem Streitwert, z.b. dem Wert der verletzten Marke. Der unbedachte Einsatz von Metatags kann für den Verwender zu einer teuren Angelegenheit werden. So wird etwa der Regelstreitwert bei Markenrechtsverletzungen mit 50.000 € angesetzt (BGH Az.: I ZB 48/05). Die Kosten einer eine Abmahnung belaufen sich damit auf rund 1.500 €. Diese Kosten hat bei einer berechtigten Abmahnung der Verwender des Metatags zu tragen.

Ob tatsächlich eine Verletzung von Kennzeichenrechten oder wettbewerbsrechtlichen Normen vorliegt, bedarf einer eingehenden Prüfung. Insbesondere bei der behaupteten Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sind die Interessen der widerstreitenden Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwägen.