Eltern haften für Kinder bei Urheberrechtsverstößen im Internet

Im Internet sind urheberrechtlich geschützte, geistige Werke wie Filme, Photos, Computerspiele für alle nutzbar. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist grundsätzlich aber nur dann rechtmäßig, wenn die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Dass im Internet geistige Werke zur Nutzung bereit stehen, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird, kann grundsätzlich nicht als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung interpretiert werden.

Nach Ansicht des OLG Hamburg entspricht es inzwischen allgemeiner Erkenntnis, dass insbesondere der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet unzulässig ist. Die von allen relevanten Nutzerkreisen - insbesondere auch Jugendlichen- zur Kenntnis genommene Diskussion über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Musiktauschbörse "Napster" sei dafür nur ein Beispiel. Die Tatsache, dass sich die interessierten Kreise in erheblichem Umfang gleichwohl nicht an ein derartiges Verbot hielten, sondern sie in der Hoffnung schlicht ignorierten, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten nicht aufzufallen, ändere nichts daran dass derartige Verbote bestünden. Durch kollektive Verstöße werde ein unrechtmäßiges Verhalten nicht rechtmäßig (Beschluss vom 13.09.2006, Az.: 5 U 161/ 05).

Anhand der IP-Adresse kann der Anschlussinhaber eines Internetzugangs ermittelt werden. Wurden urheberrechtswidrig Down- bzw. Uploads von dem Internetanschluss getätigt, kann dies für den Anschlussinhaber teuer werden. Er kann nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch genommen werden:

  • Der Inhaber eines WLAN Anschlusses muss für die Sicherung seines Routers sorgen und damit verhindern, dass Fremde auf seine Kosten Rechtsverletzungen begehen. Andernfalls haftet er als Mitstörer, so LG Hamburg (Urteil vom 27.06.2006, 308 O 407/06).
  • Für Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Kindes haftet der Anschlussinhaber nicht: Da das volljährige Kinder nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Wissensvorsprung vor seinen Eltern hat bezüglich des Umgangs mit Computer- und Internettechnologie, bedarf es weder einer einweisenden Belehrung, noch müssen Eltern ihr Kind ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen und daher überwachen, so LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Auch für Urheberrechts-verletzungen des Ehepartners haftet der Anschlussinhaber nicht.
  • Bei minderjährigen Kindern haben Eltern dagegen bestimmte Prüf- und Überwachungspflichten, soweit sie den Kindern einen Internetanschluss zur Verfügung stellen. Je nach Alter, Einsichtsfähigkeit und Vernunft müssen die Kinder in das Internet eingewiesen und der Umgang mit dem Netz geprüft und überwacht werden. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder eine Sperrung des Anschlusses für diese ist ohne konkreten Anlass für illegales Tun allerdings nicht zumutbar, so LG Mannheim ( Urteil vom 30.01.2007, 2 O 71/06). Damit haftet der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen jüngerer Kinder voll mit - auch für Freunde - soweit der Netzzugang unkontrolliert ermöglicht wird, wobei die Belehrungs- und Überwachungspflicht der Eltern umso größer ist, je jünger die Kinder sind.

Minderjährige Kinder über 14 Jahren können allerdings direkt wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wie das OLG Hamburg im Fall einer 15jährigen Internetteilnehmerin entschieden hat, die Photos einer Popsängerin bei einer Online-Tauschbörse herunter geladen und dann bei eBay zum Verkauf angeboten hatte (Beschluss vom 13.09.2006, Az.: 5 U 161/ 05).