Keine Bauhandwerkersicherung gestellt – was wird aus den Mängelansprüchen nach der Kündigung? Kopie

BGH, Urteil vom 16.04.2025, Az. VII ZR 236/23

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwei bislang offene Fragen zur Bauhandwerkersicherung beantwortet.

Der Unternehmer hatte den Bauvertrag gekündigt, nachdem ihm die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht gestellt wurde. Er verlangte seine Vergütung für die erbrachten Leistungen, es bestanden jedoch Mängel.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Unternehmer das Recht hat, die Mängel zu beseitigen, die Nacherfüllung aber auch ablehnen kann. Vor der Ablehnung ist keine erneute Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung erforderlich.

Lehnt der Unternehmer die Mängelbeseitigung ab, ist seine Vergütung zu mindern.
Bei der Minderung ist weder auf die Mängelbeseitigungskosten durch einen Dritten abzustellen  noch auf die durch die unterbliebene Mangelbeseitigung ersparten Aufwendungen des Unternehmers. Die Minderung bemisst sich vielmehr nach dem Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung, der auf die mangelhafte Leistung des Unternehmers entfällt.

Damit trägt der BGH beiden Seiten Rechnung. Der Unternehmer hat den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, da er mangelhaft geleistet hat. Deshalb soll er nicht mit der vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen belohnt werden. Der Bauherr wiederum hat die vertraglich geschuldete Bauhandwerkersicherung nicht gestellt. Deshalb werden nicht die Kosten der Mangelbeseitigung berücksichtigt, sondern nur der entsprechende Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung.
Dieser Minderwert kann auch durch das Gericht geschätzt werden.

Die Entscheidung erging noch zu dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 648a Abs. 5 S. 1 BGB. Sie kann jedoch auf den wortgleichen aktuellen § 650f BGB übertragen werden.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail