Ein Änderungsvorbehalt ohne triftigen Grund ist im Bauträgervertrag unwirksam

Bauträgerverträge enthalten regelmäßig die Klausel

"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.".

Diese Klausel ist unwirksam, soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der Bauträger gestellt hat.
Die Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB sind nur dann erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund gegeben ist. Um die erforderliche Transparenz sicher zu stellen, ist es ausserdem unverzichtbar, dass die Vertragsklausel den triftigen Grund nennt und bei seinen Voraussetzungen und Folgen die Interessen der Vertragspartner des Bauträgers angemessen berücksichtigt.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2005, Az. VII ZR 200/04).

Keinesfalls ausreichend ist es, wenn dem Bauträger Änderungen technisch oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen. Wirksam dürfte jedoch eine Klausel sein, die baurechtlich und technisch notwendige Änderungen zulässt.

  • Claus Suffel

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