Während der Sommermonate ergingen Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Problematik des Zigarettenrauchens im Miet – bzw. Wohnungseigentumsrecht auseinandersetzen.
Bemerkenswert ist zunächst das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 31.07.2013 (Az. 24 C 1355/13), welches ein großes Medieninteresse verursachte. Das Amtsgericht verurteilte einen 77 -jährigen Mieter zur Räumung, da er durch sein Zigarettenrauchen die übrigen Mieter unzumutbar belästige. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt der gesundheitsgefährdende Zigarettengeruch im Treppenhaus eine fristlose Kündigung. Verwunderlich ist, dass das Gericht sich gar kein Bild darüber verschafft hat, ob überhaupt eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Das Gericht wies die Einwände des Mieters diesbezüglich aus prozessualen Gründen als verspätet zurück. Der Mieter hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt (Az. 21 Ns. 240/13). Über diese Berufung wird am 19.12.2013 am Landgericht Düsseldorf mündlich verhandelt.
Ob das Urteil des Amtsgerichts der Berufung standhalten wird, ist zweifelhaft. Das Landgericht hat bereits in einem Beschluss über die Prozesskostenhilfe angedeutet, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diesbezüglich ist auch auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Rauchen in der Wohnung grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst ist. In dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe wurde jedoch bereits angedeutet, dass das Landgericht erwägt, die Revision zuzulassen, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Es bleibt also spannend.
Weniger überraschend ist die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 09.07.2013 (Az. 483 C 32328/12 WEG). Eine rauchende Wohnungseigentümerin wurde zur Zahlung von 3.000 € verurteilt, da sie über den Balkonrand abaschte. In einem Vorprozess wurde die Wohnungseigentümerin bereits von der unter ihr wohnenden Miteigentümerin verklagt, da diese regelmäßig Asche und Zigarettenkippen über dem Balkon nach unten entsorgen würde. In diesem Prozess einigten sich die Parteien und die rauchende Wohnungseigentümerin. Sie verpflichtete sich, das Entsorgen der Zigaretten über den Balkon zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 € zu bezahlen. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Vernehmung von mehreren Zeugen kam das Gericht nunmehr zum Ergebnis, dass die Beklagte in mindestens 30 Fällen gegen den Vergleich verstoßen hat. Sie wurde daher zur Zahlung von 3.000 € verurteilt.
Im Wohnungseigentumsrecht gelten deutlich eingeschränktere Gebrauchsregeln als im Mietrecht. Der Wohnungseigentümer ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Als Wohnungseigentümer hat man praktisch keine Beeinträchtigungen durch seine Miteigentümer zu dulden.