Ein Bauträger kann bei der Errichtung einer
Wohnungseigentumsanlage als sogenannter teilender Eigentümer den 1. Verwalter
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmen. Häufig ist dieser 1.
Verwalter mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbunden.
Diese Nähe begründet natürlich die Gefahr, dass ein solcher
Verwalter im Sinne des Bauträgers Einfluss nimmt und nicht neutral prüft, ob
die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und welche Mängel und Ansprüche gegebenenfalls
bei der Abnahme vorbehalten werden müssen.
Aus diesem Grund ist eine Klausel in dem Kaufvertrag
(Bauträgervertrag) mit dem zukünftigen Eigentümer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam,
die vorsieht, dass ein dem Bauträger nahestehender Verwalter das
Gemeinschaftseigentum abnimmt. Durch eine solche Regelung wird der Erwerber der
Eigentumswohnung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter tatsächlich
zum Nachteil der Eigentümer handelt. Die wirtschaftliche oder rechtliche
Verbundenheit zwischen Verwalter und Bauträger reichen aus, um eine
entsprechende Gefahr zu begründen, die die Unwirksamkeit einer solchen Klausel
zur Folge hat.
Führt ein solcher Verwalter die Abnahme durch, ist sie
unwirksam.
Infolge dessen treten auch die Wirkungen der Abnahme nicht ein. Der
Lauf der Gewährleistungsfrist wird nicht in Gang gesetzt und es tritt keine
Beweislastumkehr zulasten des Erwerbers des Wohnungseigentums ein.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.09.2013 noch
einmal klargestellt.