Reformiertes Mietrecht seit 01.05.2013 in Kraft

Durch das Mietrechtänderungsgesetz wurden zentrale Regelungen des Mietrechts an die heutigen Erfordernissen angepasst. Die Änderungen betreffen die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des sog. Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.

Um die energetische Modernisierung von Mietobjekten voranzutreiben, wurden unter anderem die Regelungen zur Duldung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen reformiert. Umfasst ist hiervon z.B. der Einbau von Solaranlagen zur Warmwassergewinnung. Die Rechte der Vermieter wurden im Vergleich zur früheren Rechtslage erheblich gestärkt. Die Durchsetzung solcher Modernisierungsmaßnahmen wurde vereinfacht. Eine Minderung der Miete während solcher Sanierungsmaßnahmen ist auch ausgeschlossen, wenn die Maßnahme einen Zeitraum von drei Monate nicht überschreitet. Der Mieter kann die Duldung energetischer Modernisierungsmaßnahmen auch nicht mehr dadurch verweigern, weil er befürchtet, die erhöhte Miete wirtschaftlich nicht stemmen zu können. Dieser Einwand kann dem Vermieter erst entgegengehalten werden, wenn er die Miete im Nachgang der Modernisierung tatsächlich erhöht. Bei der Umlage der Modernisierungskosten(Mieterhöhung) auf den Mieter bleibt es jedoch bei den bisherigen Regelungen.

Darüber hinaus wurde die Bundesländer ermächtigt, Mieterhöhungen an die ortsübliche Miete durch Kappungsgrenzen einzuschränken. Hierdurch sollen insbesondere den explodierenden Mietpreisen in Ballungsräumen entgegengewirkt und Bestandsmieten geschützt werden. In Thüringen existiert derzeit noch keine solche Verordnung und es wurden auch noch keine entsprechende Gesetzesinitiative im Thüringer Landtag eingebracht.