Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13 Auch das OLG Schleswig musste sich kürzlich mit dem Thema Schwarzarbeit beschäftigen. Bauherr und Handwerker hatten vereinbart, dass ein Teil der Leistung ohne Rechnung erbracht wird. Diese Schwarzgeldabrede, durch die der Steuerbehörde einen Teil des Umsatzes verheimlicht werden sollte, führt dazu, dass der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist. Der Handwerker kann deshalb von seinem Auftraggeber weder die vereinbarte Vergütung verlangen, noch einen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder die Erstattung des Wertes der erbrachten Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Damit geht der Handwerker trotz erbrachter Leistungen insgesamt leer aus. Das gilt nicht nur für den Teil der Leistungen, der schwarz bezahlt werden sollte, sondern für die gesamte Vergütung.