Bauverträge mit Verbrauchern: Klausel über Abschlagszahlungen ohne Sicherheitsleistung unwirksam

BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az. VII ZR 191/12

Ist der Bauherr Verbraucher, muss der Bauunternehmer bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit i.H.v. 5 % für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung des Bauwerkes leisten. Wird die Sicherheit nicht gestellt, ist der Bauherr berechtigt, die Abschlagszahlung bis zum Betrag der Sicherheit zurückzubehalten.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.11.2012 ausdrücklich bestätigt. Insbesondere sind vorformulierte Klauseln in Bauverträgen unwirksam, die die Zahlung einer ersten Rate vorsehen, ohne dass gleichzeitig die gesetzlich geschuldete Sicherheit geregelt wird. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendet der Bauunternehmer ein Vertragsmuster, das in dem als Zahlungsplan überschriebenen Paragraphen folgende Regelung enthielt:

Zahlungen sind gemäß folgenden Zahlungsplan zu leisten: Nach Fertigstellung des ersten Entwurf 7%.
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtsumme des zu zahlenden Pauschalpreises.

Da ein Hinweis bzw. eine Regelung der gesetzlichen Sicherheit i.H.v. 5 % (§ 632a Abs. 3 Abs. 3 BGB) fehlte, ist die Klausel unwirksam.

  • Claus Suffel

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