BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. VIII ZR 349/10 Der Mieter einer Eigentumswohnung kann sich nicht auf die verkürzte Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB berufen, wenn er das Gemeinschaftseigentum schuldhaft beschädigt hat. Die Beklagten hatten eine Eigentumswohnung gemietet, ihr Vermieter war Wohnungseigentümer und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei ihrem Auszug im Juni 2008 beschädigten die Beklagten (angeblich) die Edelstahlpaneele im Fahrstuhl des Hauses; der Fahrstuhl gehört zum Gemeinschaftseigentum. Der Besitzer machte die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem Recht geltend und erhob im Dezember 2009 Klage. Der ehemalige Mieter berief sich auf Verjährung – zunächst mit Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage wegen der Verjährung ab. Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Verschlechterung der Mietsache 6 Monate nach Auszug. Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof hatte hingegen Erfolg. Die verkürzte Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Ersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter verjähren innerhalb der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren.