Die Mieter einer Altbauwohnung forderten ihren Vermieter auf, den Schimmelbefall in der Wohnung zu beseitigen.
Das Gebäude aus den 1960er Jahren wurde nachträglich mit modernen Fenstern ausgestattet. Die Luftfeuchtigkeit kondensierte daraufhin nicht mehr an den Fenstern sondern an den kälteren Außenwänden, wo sich nunmehr Schimmel bildete. Die Mieter hatten zudem eine Große Anzahl Zimmerpflanzen in ihrer Wohnung, die viel Feuchtigkeit an die Luft abgaben – die Fenstersimse waren größtenteils mit Blumentöpfen zugestellt. Der Verbrauch von Heizungsenergie war bei den Mietern dagegen erheblich niedriger als in den übrigen Wohnungen des Hauses. Ein vom Vermieter beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Schimmelbefall ausschließlich auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen war.
Der Vermieter verlangte von den Mietern daraufhin Schadensersatz, u.a. für die Sachverständigen- und Handwerkerkosten.
Das Amtgericht Nürtingen gab dem Vermieter Recht.
Die Mieter konnten nicht beweisen, dass sie die Wohnung ordnungsgemäß beheizten und belüfteten. Angesichts der unstreitigen Gesamtumstände reichte es nicht aus, dass die Mieter behaupteten ausreichend zu lüften. Das Gericht vertrat zudem die Auffassung, dass man bei Mietern „gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur“ voraussetzen kann. Vermieter sind daher nicht verpflichtet, ihre Mieter darüber aufzuklären, dass sie ihr Heizungs- und Lüftungsverhalten den neuen Umständen anpassen müssen.