Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung oder beim Bau eines Hauses durch einen Bauträger tritt oft die Situation ein, dass der Käufer/Bauherr nicht über das erforderliche bautechnische Wissen verfügt, um von den Mitarbeitern seines Bauträgers ernst genommen zu werden.
Um die aus diesm Wissensgefälle entstehenden Unsicherheiten auszugleichen, entscheiden sich viele Bauherren dafür, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die die Bauherrschaft bei ihrer Entscheidung für den Bauträger nicht einkalkuliert hat. Wer hat diese Kosten zu tragen?
Entscheidet sich der Bauherr von Anfang an dafür, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der die Bauausführung zusätzlich überwacht, hat er diese Kosten selbst zu tragen. Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Urteil vom 12.10.2010, Az. 21 U 194/09, bestätigt.
Das gilt auch dann, wenn der Bauherr, beispielsweise zur Vorbereitung der Abnahme, einen Gutachter hinzuzieht, um das Bauvorhaben auf Mängel untersuchen zu lassen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn der Bauherr bereits Mängel festgestellt und gerügt hat, der Bauträger aber die Mängelrügen als unberechtigt zurückweist oder gar nicht darauf reagiert.
In dieser Situation wird die Einschaltung eines Privatgutachters notwendig, um Umfang und Ursache des vorhandenen Mangels festzustellen und die erforderlichen Maßnahmen gegen den Bauträger vorzubereiten.
Besteht der Mangel und kommt der Bauträger seine Mängelbeseitigungspflicht nicht nach, sind die Kosten des hinzugezogenen Privatgutachters als Mangelfolgeschaden zu erstatten.
Wird der Privatgutachter zur Vorbereitung eines Bauprozesses oder in einem laufenden Bauprozess vom Bauherren hinzugezogen, handelt es sich i.d.R. um notwendige Kosten der Prozessführung, die auch im Rahmen der Kostenerstattung berücksichtigt werden können. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Parteigutachten im Prozess auch tatsächlich verwertet wird. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 381/10.