Architekt und Schallschutz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, Az. 5 U 25/09

Fehlt es in einem Vertrag an der Festlegung des geschuldeten Schallschutzes, kommt es für die Bestimmung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerkes und seines Umfelds, den qualitativen Zuschnitt, den architektonischer Anspruch und die Zweckbestimmung an. Der Bauherr darf in der Regel dem üblichen Komfort- und Qualitätsstandard auch im Hinblick auf den Schallschutz erwarten.

Die DIN 4109 enthält nur Anforderungen, um Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Sie geben in der Regel nicht den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstab wieder.

Wird ein Architekt mit der Sanierung einer Eigentumswohnung beauftragt, hat er grundsätzlich den heute üblichen Schallschutzstandard zu beachten. Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, darf der Bauherr einen im Rahmen des technisch möglichen heute üblichen Schallschutz erwarten.

Will der Architekt hinter diesen Anforderungen zurückbleiben, muss er mit dem Bauherren den heute üblichen Schallschutzstandard erörtern und die Abweichung ausdrücklich vertraglich vereinbaren.

Dies wird lediglich durch den Umstand eingeschränkt, der heute übliche Schallschutzstandard überhaupt technisch möglich ist.

  • Claus Suffel

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