(BGH Urteil vom 16.05.2014; Az. V ZR 131/13)
Der Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann als sogenannter mittelbarer Handlungsstörer von der Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in unzulässiger Art und Weise nutzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Wohnungseigentum des Beklagten besteht aus einer Dachgeschosswohnung und einem darüber liegenden Spitzboden. Gemäß Teilungserklärung durfte der Spitzboden nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Nichtsdestotrotz ließ der Wohnungseigentümer den Spitzboden, der über einen separaten Zugang verfügte, mit Bad, WC und Küche ausbauen. Der Wohnungseigentümer bestellte an seinem Wohnungseigentum danach einen Nießbrauch zu Gunsten seiner Eltern. Seine Eltern vermieteten zunächst die Wohnung zusammen mit dem darüber liegenden Spitzboden an Dritte. Danach beabsichtigten die Eltern des Beklagten Spitzboden und Dachgeschosswohnung getrennt zu vermieten. Dem Wohnungseigentümer wurde langsam bewusst, dass die Nutzung des Spitzbodens problematisch sein könnte und er beantragte auf einer Eigentümerversammlung eine Gestattung der eigenständigen Vermietung. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, stattdessen verlangten die übrigen Wohnungseigentümer von dem Beklagten die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken zu unterlassen.
Die Klage der Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung war in allen Instanzen erfolgreich.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haftet der Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer. Im ist vorzuwerfen, dass er die unrechtmäßige Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken durch seine Eltern nicht unterbunden hat. Die wäre Ihm rechtlich auch möglich gewesen. Der Nießbraucher hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten, § 1036 Abs. 2 BGB. Verstößt er dagegen, kann er gemäß § 1053 BGB durch den Eigentümer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das Urteil ist konsequent. Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung fort, wonach der Wohnungseigentümer auch dann durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden kann, wenn die unmittelbare Störung von seinen Mietern ausgeht. Nach Auffassung des BGH muss dies auch für den Nießbrauch gelten. Unbeachtlich ist auch, dass die Eigentümergemeinschaft bzw. die übrigen Wohnungseigentümer die Nießbraucher unmittelbar in Anspruch nehmen könnten. Der Wohnungseigentümer haftet grundsätzlich auch neben dem unmittelbaren störenden Nießbraucher gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG.