Wärmedämmung besonders überwachungsbedürftig

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013, Az. 12 U 122/12

Die Dämmung einer Fassade wurde mangelhaft ausgeführt. Der Bauunternehmer, der mit der Herstellung des Wärmedämmverbundsystems beauftragt war, ist insolvent. Jetzt hält sich der Bauherr an seinen Architekten, der auch mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt war.

Das OLG Hamm hat der Klage des Bauherrn stattgegeben und den Architekten zum Schadensersatz verurteilt.
Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den wichtigen und fehlerträchtigen Arbeiten, die von dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten besonders beaufsichtigt werden müssen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist wirtschaftlich bedeutsam und wirkt sich auch auf den Wert des Gebäudes aus.
Dabei handelt es sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die allenfalls stichprobenartig kontrolliert werden müssen, sondern um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, auf die ein besonderes Augenmerk zu richten ist.
Der Architekt konnte nicht nachweisen, dass er seiner Bauüberwachungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. In diesem Fall reicht das Vorhandensein eines Mangels an der Fassadendämmung aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Architekten und Ingenieuren ist an dieser Stelle zu empfehlen, die Herstellung der Wärmedämmung besonders zu kontrollieren und die häufigen Kontrollen auch zu dokumentieren. Nur so können sie den Vorwurf einer unzureichenden Bauüberwachung entkräften.

  • Claus Suffel

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