BGH: Beim Kauf mangelhafter Baustoffe sind Gutachterkosten vom Verkäufer zu erstatten

BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13

Mit dem Urteil vom 30.04.2014 klärt der Bundesgerichtshof (BGH) die Streitfrage, ob Sachverständigenkosten nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes – also verschuldensunabhängig – oder als Nebenkosten der Nacherfüllung zu erstatten sind. Im letzten Fall kommt es nicht auf ein Verschulden des Verkäufers an.

Ein privater Bauherr (Verbraucher) hatte beim Baustoffhändler mangelhafte Baustoffe (Massivholzfertigparkett mit fehlerhafte Verlegeanleitung) eingekauft. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit erbrachte er durch ein Sachverständigengutachten.

Zwar trifft den Hersteller ein Verschulden für die fehlerhafte Verlegeanleitung, dies muss sich der Baustoffhändler jedoch nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.

Während das Berufungsgericht die Erstattungspflicht des Händlers mit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB begründet, die nur Verbrauchern zugute kommt, stellt der Bundesgerichtshof jetzt klar, dass § 439 Abs. 2 BGB jedenfalls eine Anspruchsgrundlage für die Aufwendung des Käufers bildet die zur Klärung einer unklaren Mängelursache erforderlich sind.

Somit sind Gutachterkosten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr vom Verkäufer zu tragen, ohne dass ihn ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit des Baustoffes trifft.

  • Claus Suffel

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