Nutzungsausfallentschädigung bei einer verspätet fertig gestellten und übergebenen Eigentumswohnung

Mit Urteil vom 20.02.2014, Az. VII ZR 172/13,

hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine Nutzungsausfallsentschädigung wegen der Vorenthaltung von Wohnraum zugesprochen.

Der Bauträger hatte die von ihm herzustellende Wohnung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin fertig gestellt, sondern wesentlich später. Da die Erwerber bis zur Übergabe in einer erheblich kleineren Wohnung bleiben mussten, klagten sie eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer des Verzuges ein. Sie machten die Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung geltend und brachten die Miete für die tatsächlich genutzte Wohnung zum Abzug, die der Bauträger ohnehin erstatten muss.

Der Bundesgerichtshof hat die Nutzungsausfallsentschädigung grundsätzlich bejaht, wenn dem Erwerber bis zum Einzug kein anderer, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Das war vorliegend nicht der Fall, da die vom Käufer genutzte Wohnung viel kleiner war.

Offen geblieben ist, wie die Nutzungsausfallsentschädigung berechnet wird. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) hatte in der Vorinstanz einen Abschlag von 30 % vorgenommen. Da dieser Abschlag der Revision nicht angegriffen wurde, war darüber nicht zu entscheiden.

Bislang wurden nur eine Pressemitteilung veröffentlicht. Der genaue Wortlaut der Entscheidung bleibt abzuwarten.

Auch wenn die vorliegende Entscheidung eine Eigentumswohnung betrifft, können die vom Bundesgerichtshof neu aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auf Reihenhäuser und Einfamilienhäuser übertragen werden.

  • Claus Suffel

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