BGH: Kein Geld für Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13

Werkverträge, die mit dem Ziel abgeschlossen werden, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 01.08.2013 entschieden.
Diese Rechtsprechung setzt der BGH auch in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 fort.

Während es im Urteil vom 01.08.2013 um die Mängelansprüche des Auftraggebers geht, beschäftigt sich der BGH jetzt mit dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers. Ist der Vertrag wegen der „ohne Rechnung“ Abrede unwirksam, besteht natürlich auch kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Werden Leistungen aufgrund eines unwirksamen Vertrages erbracht, hat der Leistende grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe dieser Leistung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).

Dieser Bereicherungsanspruch entfällt nach § 817 Abs. 2 BGB, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Genau das ist hier der Fall. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Zielsetzung, Schwarzarbeit zu verhindern. Gegen diese Ziele verstößt nicht nur, wer einen entsprechenden Vertrag schließt, sondern auch, wer aufgrund dieser Vereinbarung Leistungen erbringt.

Somit gehen bei einem Vertrag, der wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unwirksam ist, sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber leer aus. Der Auftraggeber als Bauherr hat keinen Anspruch auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung, insbesondere keine Mängelrechte. Der Unternehmer als Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, auch nicht auf Wertersatz nach Bereicherungsrecht..

Von derartigen Verträgen kann nur abgeraten werden. Wer Vorleistungen erbringt, ist auf Gedeih und Verderb dem Wohlwollen seines vermeintlichen Vertragspartners ausgesetzt; er kann keine Ansprüche geltend machen, geschweige denn vor Gericht durchsetzen.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail