Die kaufmännische Prüfungs- und Rügepflicht trifft auch Bauunternehmen

Auch Bauunternehmen müssen Baustoffe bei der Anlieferung unverzüglich auf Mängel untersuchen. Dies gilt auch für Bauteile, die vom Hersteller für eine bestimmte Baustelle nach Maß gefertigten werden. In diesen Fällen liegt ein Werklieferungsvertrag vor, der seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 einheitlich dem Kaufrecht unterliegt.

Kommt der Bauunternehmer seiner Prüfungs- und Rügepflicht nicht unverzüglich nach, verliert er seine Mängelansprüche, § 377 HGB.

Anders verhält es sich bei einem Werkvertrag. Der kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Lieferant auch eine Montageverpflichtung übernommen hat.

Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuelle Entscheidung (Urteil vom 11.10.2005, Az. 9 U 804/05) bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen (Beschluss vom 28.09.2006, Az. VII ZR 255/05).

Ein Bauunternehmer hatte 100 Haustüren nach Maß bestellt und nach der Anlieferung eingebaut.
2 Monate später stellte er erhebliche Mängel der Türen fest und weigerte sich deshalb, die restliche Vergütung für die Türen zu bezahlen. Der Hersteller der Türen klagte den restlichen Kaufpreis ein und bekam Recht, da der Bauunternehmer die Türen bei der Anlieferung nicht unverzüglich auf Mängel untersucht und diese gerügt hat.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail