Die Kläger haben ein Einfamilienhaus errichtet. Bei der Bodenplatte wurde auf eine übliche Bewehrung verzichtet. Stattdessen kam Stahlfaserbeton zum Einsatz.
Für die dem Beton beigemischten Stahlfasern liegt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor. Diese enthält den Hinweis: „Bauprodukte, bei denen die Festigkeitseigenschaften der Stahlfasern statisch in Rechnung gestellt werden, bedürfen einer gesonderten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall.“
Für die Bodenplatte selbst lag weder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, noch wurde von der obersten Baubehörde eine Zustimmung im Einzelfall erteilt.
Dies hat der Bauherr in dem gerichtlichen Verfahren über Mängel des Bauwerks gerügt. Unter anderem beantragte er, die ausführende Baufirma zu verurteilen, die Zustimmungserklärung der Bauaufsichtsbehörde ... vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der eingebaute Stahlfaserbeton statt eines Betons mit Bewehrung geeignet ist.
Diesen Antrag hat das Landgericht Magdeburg abgewiesen. Dazu führt es aus, dass die Kläger lediglich eine mangelfreie Bodenplatte fordern können. Das Fehlen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall selbst stellt keinen Mangel dar. Das Fehlen der Zulassung oder Zustimmung ist lediglich ein Indiz für die Frage, ob die Bodenplatte mangelfrei errichtet worden ist. Ein Haus kann nämlich auch ohne die Zulassung oder Zustimmungserklärung auf einer stahlfaserbewehrten Bodenplatte ordnungsgemäß errichtet werden, ohne dass eine Abrissanordnung zu befürchten ist.
Vorliegend gab es keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Ausführung oder eingeschränkte Nutzbarkeit der Bodenplatte.
Damit folgt das Landgericht Magdeburg der bisherigen Rechtsprechung, dass der Verstoß gegen DIN-Vorschriften bei der Verarbeitung, die Missachtung von Verarbeitungshinweisen, fehlende Zulassungen und eine unzureichende Dokumentation für sich allein keinen Mangel darstellt. Liegt aber ein Mangel des Bauwerks vor, begründet dies die widerlegliche Vermutung, dass der Unternehmer, der diese Vorschriften missachtet hat, auch die Mangelhaftigkeit des Bauwerks zu vertreten hat.