Keine Abnahme ohne Ü-Kennzeichnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-21 U 6/07

Ein Dachstuhl ist nicht abnahmefähig, wenn er aus Materialien hergestellt wurde, deren Herstellernachweis mittels Ü-Kennzeichnung fehlt.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein Dachstuhl nicht abnahmefähig, wenn er mit Hölzern verrichtet wurde, die statische Aufgaben übernehmen müssen, ohne dass deren Eignung für diesen Zweck nachgewiesen ist. Ohne diesen Nachweis kann nicht überprüft werden, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Statik entspricht.


Nach § 20 ThürBO dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen nur Bauprodukte verwendet werden, für die die technischen Regeln in der Bauregelliste A gelten, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegt.
Von der Zustimmung im Einzelfall abgesehen, tragen diese Bauprodukte das Ü-Zeichen.

Fehlt der Herstellernachweis bei solchen Bauprodukten, der durch das Kennzeichen geführt wird, ist der Auftraggeber der Werkleistung berechtigt, aus diesem Grund die Abnahme zu verweigern.

Nur Bauprodukte der Bauregelliste C, die von untergeordneter Bedeutung für das Bauvorhaben sind und in der Regel für die Sicherheit der baulichen Anlage keine Rolle spielen, ist kein Herstellernachweis durch das Ü-Zeichen erforderlich.


§ 1 ThürÜZVO (Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung)

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4 ThürBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
  2. die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung,
    a) die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
  3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind, und
  4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

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(3) Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung oder einer Anlage zur Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

  • Claus Suffel

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