Ein Dachstuhl ist nicht abnahmefähig, wenn er aus Materialien hergestellt wurde, deren Herstellernachweis mittels Ü-Kennzeichnung fehlt.
Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein Dachstuhl nicht abnahmefähig, wenn er mit Hölzern verrichtet wurde, die statische Aufgaben übernehmen müssen, ohne dass deren Eignung für diesen Zweck nachgewiesen ist. Ohne diesen Nachweis kann nicht überprüft werden, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Statik entspricht.
Nach § 20 ThürBO dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen nur Bauprodukte verwendet werden, für die die technischen Regeln in der Bauregelliste A gelten, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegt.
Von der Zustimmung im Einzelfall abgesehen, tragen diese Bauprodukte das Ü-Zeichen.
Fehlt der Herstellernachweis bei solchen Bauprodukten, der durch das Kennzeichen geführt wird, ist der Auftraggeber der Werkleistung berechtigt, aus diesem Grund die Abnahme zu verweigern.
Nur Bauprodukte der Bauregelliste C, die von untergeordneter Bedeutung für das Bauvorhaben sind und in der Regel für die Sicherheit der baulichen Anlage keine Rolle spielen, ist kein Herstellernachweis durch das Ü-Zeichen erforderlich.