Art und Umfang der Untervermietung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern, wie der folgende Fall mal wieder zeigt: Der Mieter bat um Erlaubnis, die in Berlin liegende Wohnung unterzuvermieten, da er diese selbst nur jedes zweite Wochenende benötigte, um seine Tochter zu besuchen. Die Vermieterin willigte ein.
Der Mieter bot daraufhin die Wohnung in Internetportalen zur tageweisen Vermietung an „Berlin-Touristen“ an. Nachdem die Vermieterin hierauf aufmerksam wurde, mahnte sie den Mieter ab und forderte ihn auf, die Vermietung an Touristen einzustellen. Dieser Aufforderung kam der Mieter nicht nach. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Das Landgericht Berlin wies die Klage in zweiter Instanz zunächst ab, da nach Auffassung des Landgerichts ein Einverständnis der Vermieterin vorlag.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass die tageweisen Vermietung an Touristen von der allgemeinen Erlaubnis zur Untervermietung nicht umfasst war. Nach Auffassung des BGH ist üblicherweise davon auszugehen, dass sich eine Untervermietung auf einen längeren Zeitraum bezieht. Vorliegend wäre eine Untervermietung z.B. an sog. „Wochenendfahrer“ in Betracht gekommen. Hinsichtlich der tageweise Vermietung an Touristen hätte jedenfalls eine ausdrückliche Genehmigung eingeholt werden müssen.